Fiktive Abrechnung Unfallschaden

Fiktive Abrechnung: Schaden nach Autounfall zu 100 % auszahlen lassen?

Die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis ist für viele Geschädigte unbekannt. Wie selbstverständlich kommt Unfallgeschädigten sofort die Reparatur des Fahrzeugs in den Sinn. Die Versicherung des Unfallverursachers hat für die Reparaturkosten und ein notwendiges Schadensgutachten oberhalb der Bagatellschadensgrenze aufzukommen. Das ist aber nicht die einzige Option zur Schadensabrechnung.

Hier wird die fiktive Schadensabrechnung so konkret wie möglich!

Aber vielleicht möchten Sie den Unfallwagen gar nicht reparieren lassen und statt der Reparatur in einer Werkstatt lieber frei über das Geld verfügen?

Diese Option der fiktiven Abrechnung können Sie im folgenden Beitrag praxis- und beispielorientiert nachvollziehen. Mit autocrashexpert nutzen Sie die professionelle Hilfe für Ihr Unfallfahrzeug, die Sie jetzt an Ihrer Seite brauchen.

Inhalte

  1. Definition
  2. Kurz & knapp
  3. Häufige Fragen
  4. Vorgehensweise
  5. Fiktive & konkrete Abrechnung
  6. Voraussetzungen
  7. Beispiel
  8. Streitpunkte

„Geld ist an sich eine Fiktion und bleibt es auch, wenn wir nicht mit seiner Hilfe Träume in Realitäten umsetzen.“
(Zitat von Waltraud Puzicha)

Definition: fiktive Abrechnung

Hierbei handelt es sich um eine Option bei der Schadensregulierung nach einem Unfall. Wenn Sie als Geschädigter fiktiv abrechnen, können Sie sich den Fahrzeugschaden (Reparaturkosten, Minderwert und weitere ersatzfähige Schadenspositionen) auszahlen lassen und frei über dieses Geld verfügen. Es besteht insofern im Verkehrsrecht keine Pflicht, den Unfallschaden tatsächlich in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Eine Reparaturmöglichkeit muss von Unfallopfern nicht genutzt werden.

Kurz & knapp: Das Wichtigste vorab zur fiktiven Abrechnung

  • Sie müssen im Zuge der Schadensregulierung nicht zwangsläufig eine Reparatur vornehmen lassen.
  • Wenn Sie sich für die fiktive Abrechnung entscheiden, können Sie sich den Unfallschaden auszahlen lassen.
  • Die Mehrwertsteuer bleibt im Falle der fiktiven Abrechnung im Regelfall unberücksichtigt.
  • Bei einem größeren Schadensbild oberhalb der Bagatellschadengrenze brauchen Sie ein unabhängiges Schadengutachten. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Unfallgegners bei eigener Unschuld zu tragen.
  • Versicherer kürzen gerne die Schadenssumme bei der fiktiven Abrechnung: Nutzen Sie erfahrenen Rechtsbeistand aus dem Gutachternetzwerk, um die Schadensminderungspflicht zu wahren!

Häufig gestellte Fragen zur fiktiven Abrechnung:

Was bedeutet „Schaden fiktiv abrechnen“?

Sie lassen in diesem Fall keine Reparatur durchführen und sich diese Kosten und weitere Positionen wie Wertminderung, Unkostenpauschale, Nutzungsausfallentschädigung etc. im Rahmen der Schadensregulierung auszahlen. Dieses Geld ist nicht zweckgebunden. Sie könnten den Schaden auch selber reparieren.

Welche Abzüge gibt es bei der fiktiven Abrechnung?

Kfz-Haftpflichtversicherungen kürzen im Rahmen der fiktiven Abrechnung oft bei den Verbringungskosten, beim Nutzungsausfall, der merkantilen Wertminderung, UPE-Aufschlägen und Stundensätzen einer Markenwerkstatt. Wehren Sie sich als Geschädigter mit einem Anwalt aus dem Sachverständigennetzwerk gegen solche Kürzungspraktiken.

Kann man fiktiv abrechnen nur bei Vollkasko oder auch bei Teilkasko?

Generell sind die Möglichkeiten der fiktiven Abrechnung in der Haftpflichtversicherung als Geschädigter größer. In der Teilkasko- / Vollkaskoversicherung kommt es auf die vertraglichen Regelungen an. Sie können sich z. B. einen Hagelschaden von der Teilkaskoversicherung auszahlen lassen und keine Reparatur vornehmen.

Benötige ich für die fiktive Abrechnung ein Gutachten oder reicht ein Kostenvoranschlag?

Oberhalb der Bagatellschadensgrenze in Höhe von 750 Euro ist ein Schadensgutachten auf jeden Fall zu befürworten und dringend anzuraten. Versicherungen rechnen dann auf Gutachtenbasis ab. Unter dieser Grenze für einen Bagatellschaden reicht ein Kostenvoranschlag für die fiktive Abrechnung mit der Versicherung des Unfallgegners. Dennoch sollte ein erfahrener Gutachter überprüfen, ob ein Bagatellschaden vorliegt. Sollte dies der Fall sein, besteht die Möglichkeit, ein Kurzgutachten zu erstellen, dessen Kosten die gegnerische Versicherung in der Regel übernimmt.

Kfz Gutachter Köln autocrashexpert

Vorgehensweise für die fiktive Abrechnung: Nicht ohne unabhängigen Gutachter!

Handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden, sollten Sie sich nach dem Unfall sofort an einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen wie autocrashexpert wenden. Die Gutachterkosten müssen von der Versicherung des Unfallverursachers getragen werden!

Ein zeitnah erstelltes Gutachten dient der Beweissicherung und Bezifferung aller Ihnen als Unfallgeschädigter zustehenden Ansprüche. Nach Analyse aller relevanten Zahlen können Sie mit Ihrem Gutachter die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung erörtern. Entscheiden Sie sich dafür, wird der Gutachter im Gutachten einen Vermerk für die Versicherung machen, wonach entsprechend reguliert wird.

Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung?

Fiktiv bezieht sich darauf, dass die im Gutachten beschriebene Unfallschadenbeseitigung nicht vorgenommen wird bzw. nicht anfällt, wenn Sie sich den Schaden auszahlen lassen. Die Reparatur fällt nicht konkret an, sondern wurde nur vom Sachverständigen im Gutachten exakt beziffert. Die Reparaturkosten für den Fahrzeugschaden werden quasi fiktiv abgerechnet.

Bei der konkreten Abrechnung wird die Versicherung die Reparaturkosten und weitere Posten an die ausführende Werkstatt überweisen. Die Reparaturbestätigung durch die Fachwerkstatt zeigt formal, dass keine fiktive Abrechnung vorliegt. Es besteht keine Verpflichtung, einen Schaden reparieren zu lassen.

Übersicht: Voraussetzungen für die fiktive Abrechnung

  • Um einen Schaden fiktiv abrechnen zu können, sollte er idealerweise mit einem unabhängigen (!) Sachverständigengutachten exakt beziffert werden, da der unabhängige Gutachter Schadenpositionen berücksichtigt, die ein Kostenvoranschlag nicht berücksichtigen kann. Das gilt auch für alle weiteren Schadenspositionen wie Verbringungskosten, die weiter unten noch aufgelistet werden.
  • Die Reparaturkosten dürfen bei der fiktiven Abrechnung den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 % übersteigen. Dann erfolgt die Abrechnung auf Totalschadenbasis für eine Ersatzbeschaffung (siehe weiter unten).
  • Wer einen Schaden fiktiv abrechnet, hat die Schadenminderungspflicht zu beachten: Es darf keine Bereicherung bzw. Übererlös beim Verkauf stattfinden. Beim Verkauf zum Restwert ist ein Übererlös anzurechnen.

Folgende Kosten können Sie als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall fiktiv abrechnen

  • Netto-Reparaturkosten laut Gutachten (Stundensätze von markengebundenen Werkstätten können, wenn nicht lückenlos beim Hersteller gewartet, zu Problemen führen)
  • Kosten für Fahrzeugverbringung und UPE-Aufschläge für Ersatzteile (sofern die Höhe ortsüblich ist)
  • Gutachterkosten (mit einer Abtretungserklärung müssen Sie für professionelles Schadensmanagement nicht in Vorkasse gehen)
  • Anwaltskosten
  • Wertminderung laut Schadensgutachten (an einem Unfallwagen bleibt ein finanzieller Makel)
  • Nutzungsausfall (z. B. durch den Nachweis einer Eigenreparatur)
  • Unkostenpauschale

Konkretes Beispiel für die fiktive Abrechnung: Das erhalten Geschädigte

Im erstellten Gutachten für das Unfallfahrzeug finden sich folgende Werte für die fiktive Abrechnung:

Wiederbeschaffungswert:10.000 Euro
Reparaturkosten (netto):4.000 Euro
Merkantile Wertminderung:600 Euro
Unkostenpauschale:20 Euro
Reparaturdauer:5 Tage

Würden Sie diesen Schaden fiktiv abrechnen, könnten Sie sich die 4.000 Euro Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer, die Unkostenpauschale und den Minderwert von 600 Euro auszahlen lassen. Je nach Szenario kann ein Nutzungsausfall für 5 Tage hinzukommen. Maßgeblich ist hierfür die Fahrzeugklasse, der ein bestimmter Tageswert zugeordnet wird.

Fiktive Abrechnung: Vorsicht vor der gegnerischen Versicherung!

Es ist wahrscheinlich, dass die Versicherung Kürzungen vornimmt. Mit dem Sachverständigennetzwerk von autocrashexpert sind Sie in besten Händen: Wehren Sie sich mit einem erfahrenen Fachanwalt gegen Kürzungen bei der fiktiven Abrechnung.

Die fiktive Abrechnung und die Mehrwertsteuer

Seit einer Gesetzesreform aus dem Jahr 2002 wird Mehrwertsteuer bei der fiktiven Abrechnung nicht mehr erstattet. Diese Möglichkeit bestünde nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass Mehrwertsteuer tatsächlich angefallen ist. Davon ist eben bei der fiktiven Abrechnung im Regelfall nicht auszugehen.

Unterschiede bei der fiktiven Abrechnung mit der Vollkasko/Teilkasko Versicherung?

Grundsätzlich können Sie einen Schaden auch in der Kaskoversicherung fiktiv abrechnen. Allerdings wird sich die Auszahlung laut Versicherungspolice meistens nur auf die reinen Reparaturkosten beschränken. Andere Schadensersatzansprüche blieben außen vor.

Entscheidend ist, welche Leistungen in der Versicherungspolice festgeschrieben sind. Ein Beispiel wäre es, einen Hagelschaden fiktiv abzurechnen, falls es sich bei einem älteren Fahrzeug nur um ein ‚kosmetisches‘ Problem handelt. Bei späterem Verkauf kann ein fiktiv abgerechneter, nicht reparierter Hagelschaden, aber zum Problem werden.

Schaden reparieren lassen und trotzdem fiktiv abrechnen?

Mit Blick auf § 249 BGB haben Sie als Geschädigter die Wahl zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung, an die Sie dann aber auch gebunden sind. Sie können durchaus den Unfallschaden fiktiv abrechnen und mit dem Geld eine Eigenreparatur (je nach Reparaturaufwand) organisieren. Insofern schließen sich beide Optionen nicht aus. Auch eine Teilreparatur kann möglich sein. Ihr Gutachter wird Sie beraten.

Streitpunkte bei der fiktiven Abrechnung: Hier kürzen Versicherer oft

Es liegt in der Natur der Sache, dass Versicherungen nur so wenig wie möglich auszahlen wollen. Das bezieht sich aber nicht nur auf die fiktive Abrechnung. Die tägliche Regulierungspraxis des Gutachterbüros autocrashexpert zeigt, dass bei diesen ersatzfähigen Positionen häufig gekürzt wird:

  • UPE-Aufschläge für Ersatzteile
  • Stundenverrechnungssätze von markengebundenen Fachwerkstätten
  • Kosten für die Fahrzeugverbringung
  • Anspruch auf Wertminderung
  • Anspruch auf Nutzungsausfall

Grundsätzlich können Sie alle Positionen in Ihrem Fall fiktiv abrechnen, wobei die Rechtsprechung nicht immer vollkommen einheitlich ist. Regionale Faktoren spielen eine wichtige Rolle, weshalb Sie die Expertise eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen nutzen sollten. Der gegnerische Versicherungsgutachter wird kein Interesse daran haben, Ihnen möglichst viel Schadenersatz berechnen zu müssen.

UPE-Aufschläge sind laut BGH Urteil fiktiv abzurechnen, wenn sie ortsüblich sind. Bei den Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstatt kommt es im Einzelfall auf das Alter des Fahrzeugs an. Ist das Fahrzeug älter als 3 Jahre, ist die Wahl der Werkstatt nach einem Unfall tendenziell eingeschränkter. Ist das Fahrzeug allerdings nachweislich lückenlos beim Hersteller „scheckheftgepflegt“, so hat der Geschädigte Anspruch, auf Basis der Stundenverrechnungssätze des Herstellers, fiktiv abzurechnen.

Beim Nutzungsausfall als Alternative zu einem Ersatzfahrzeug ist die Rechtsprechung nicht einheitlich, hier kommt es auf die Konstellation im Einzelfall an: Das Landgericht Saarbrücken hat 2015 geurteilt, dass Nutzungsausfall fiktiv abgerechnet werden kann (Aktenzeichen 13 S 12/15). Zu prüfen ist, ob das Fahrzeug in Eigenleistung repariert worden ist oder hätte objektiv gesehen repariert werden können.

Schadensfallanalyse: So funktioniert die fiktive Abrechnung bei …

Totalschaden

Liegen die Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, liegt laut Sachverständigengutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall ist eine Reparatur ausgeschlossen, die Abrechnung erfolgt fiktiv auf Totalschadenbasis. Geschädigte erhalten als Erstattung die Differenz aus Wiederbeschaffungs- und Restwert. Der Wiederbeschaffungswert enthält den Wiederbeschaffungsaufwand.

Leasingfahrzeug / Leihwagen

Zu beachten ist in rechtlicher Hinsicht, dass der Leasinggeber bzw. Vermieter der Eigentümer ist. Er hat die Entscheidungen zu treffen, ihm stehen die Schadensersatzansprüche zu. Sie sollten Im Schadensfall umgehend Kontakt mit dem Leasingunternehmen oder Fahrzeugverleiher aufnehmen (auch zwecks Ersatzfahrzeug). Grundsätzlich kann sich dieser für eine fiktive Abrechnung entscheiden, wobei in diesem Fall aber eine sachgerechte Instandsetzung zu erwirken ist. Ansonsten kann das Auto nicht mehr vermietet werden. Die weitere Verwendung als Leasingrückläufer wäre auch schwierig.

Verkauf des Fahrzeugs

Nach einer fiktiven Abrechnung können Sie ihr Fahrzeug einfach weiter verkaufen wobei Sie durch den Schaden natürlich einen geringeren Preis erzielen werden. Anders sieht es bei einem Totalschaden aus. Sie können das Fahrzeug nach der Abrechnung verkaufen, oder weiter nutzen. Wenn Sie die Differenz aus Wiederbeschaffungswert zum Wiederbeschaffungswert nachfordern möchten, so gilt eine Haltefrist von mindestens 6 Monaten, in denen Sie den Nutzungswillen gegenüber der gegnerischen Versicherung zeigen und nach Ablauf die Differenz nachfordern können. Das ist eine gute Überleitung zur abschließenden Betrachtung der Vorteilhaftigkeit der fiktiven Abrechnung.

Vorteile & Nachteile einer fiktiven Abrechnung

Die Vorteile der fiktiven Abrechnung kommen vor allem bei älteren Fahrzeugen mit Blechschäden zum Tragen, die die Sicherheit nicht beeinträchtigen. Können Sie mit einem Blechschaden gut leben, dürfen Sie frei über das Geld verfügen. Vorteilhaft kann die fiktive Abrechnung nach einem Unfall auch sein, wenn Sie das Auto selber reparieren können. Geschädigte erhöhen ihre Handlungsflexibilität, da sie sich auch später für eine Reparatur entscheiden könnten.

Bei neueren Fahrzeugen (bis 2 Jahre) ist die fiktive Abrechnung immer kritisch zu hinterfragen. Ein unreparierter Haftpflichtschaden (vor allem ein deutlich sichtbarer Blechschaden) wird den Verkauf später erschweren. Zudem ist die fiktive Abrechnung kein Selbstläufer. Sie haben hier erkennen können, dass Versicherungen jede Chance für Kürzungen nutzen. Eine individuelle Schadensfallanalyse bringt Klarheit über die Vor- und Nachteile der fiktiven Abrechnung.

Mit autocrashexpert können Sie die fiktive Abrechnung als Option prüfen!

Sie hatten einen unverschuldeten Verkehrsunfall und fragen sich, ob Sie konkret oder fiktiv abrechnen sollen? Nehmen Sie Kontakt auf, lassen Sie sich beraten und ein unabhängiges Schadengutachten erstellen. Liegen alle Zahlen auf dem Tisch, kann eine faktenbasierte Entscheidung für Ihre Unfallregulierung getroffen werden. Durch die Zusatzqualifikation ‚elektrotechnisch unterwiesene Person (EUP)‘ sind Sie für alle Schadensfälle optimal beraten.

Experte nach dem Crash: So wahren Sie als Unfallopfer nicht nur fiktiv Ihre Interessen!

Aus fiktiv wird für Sie schnell sehr konkret! Mit dem unabhängigen Schadensmanagement von autocrashexpert fahren Sie an 7 Tagen in der Woche besser: Das Gutachten kann binnen 24 Stunden erstellt sein. Durch den flexiblen Vor-Ort-Service am Arbeitsplatz wird die Schadensabwicklung für Sie sehr bequem. Für eine unkomplizierte Erstberatung können Sie einfach via Telegram oder WhatsApp Kontakt aufnehmen.

Nach oben scrollen