Nutzungsausfallentschädigung

Bis zu 175 Euro Nutzungsausfallent­schädigung pro Tag nach einem unverschuldeten Unfall? Damit können Sie rechnen!

Der Ärger nach einem unverschuldeten Autounfall ist groß. Die Schadensregulierung mit der gegnerischen Versicherung steht an. Sie möchten wissen, wie es nun weiter geht und welche Rechte Ihnen als Unfallgeschädigter zustehen. Fest steht jedenfalls, dass Sie Ihr Fahrzeug im Falle einer Reparatur oder bei einem Totalschaden für einen gewissen Zeitraum nicht nutzen können. Hierfür steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu, um die es in diesem Ratgeber gehen soll.

Bei autocrashexpert sind Sie im Großraum Köln in besten Händen, um bei der Schadensregulierung professionelle Unterstützung zu nutzen. Mit dem ganzheitlichen Schadensmanagement von autocrashexpert können Sie den Nutzungsausfall bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einfordern.

Warum Sie sich mit der Nutzungs­ausfall­entschädigung befassen sollten…

Grundsätzlich haben Sie als Unfallopfer die Wahl zwischen einem Mietwagen und der Nutzungsausfallentschädigung. Der Vorteil des Nutzungsausfalls besteht darin, dass Sie über dieses Geld frei verfügen können. Bei einem Ersatzfahrzeug erhalten Sie keine Zahlung als Entschädigung.

Kurz & knapp: Das Wichtigste zur Nutzungsausfallent­schädigung

  • Sie sind nicht der Unfallverursacher? Als Geschädigter können Sie bei der Schadensregulierung für die Dauer der Reparaturzeit zwischen einem Mietwagen und der Nutzungsausfallentschädigung wählen.
  • Oftmals ist die Nutzungsausfallentschädigung finanziell vorteilhafter: Bei einer Teilschuld würde sie gekürzt, Mietwagenkosten müssten hingegen anteilig übernommen werden.
  • Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung leitet sich aus einer Tabelle bzw. Fahrzeuggruppen ab. Je nach Fahrzeugalter und -klasse wird pro Tag ein gewisser Wert gezahlt.
  • Nutzungsausfall wird nur im Haftpflichtfall gezahlt. Die Kaskoversicherung kommt nur für Reparaturkosten oder den Nutzwert auf.

Definition: Was bedeutet Nutzungsausfallentschädigung?

Von einem Nutzungsausfall ist auszugehen, wenn ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall für einen begrenzten Zeitraum der Reparaturdauer oder Wiederbeschaffung nicht nutzbar ist. Für diese Zeit der Nichtnutzung haben Unfallopfer das Recht auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Hintergrund ist, dass das Fahrzeug einen Vermögensbestandteil darstellt. Dessen Wegfall begründet einen ersatzpflichtigen Schaden gemäß § 249 BGB.

Häufig gestellte Fragen: Schnelle Antworten zur Nutzungsausfallentschädigung

Wie wird die Nutzungsausfallentschädigung berechnet?

Kfz-Experten ziehen so genannte Nutzungsausfalltabellen (z. B. Sanden/Danner/Küppersbusch) heran. Das Fahrzeug wird einer bestimmten Gruppe zugeordnet, für die ein Tagessatz zwischen 23 und 175 Euro vorgesehen ist. Bei älteren Fahrzeugen ist eine Abstufung um eine Gruppe oder die Reduzierung auf Vorhaltekosten üblich.

Wie hoch die Nutzungsausfallentschädigung?

Der ermittelte Tagessatz je nach Fahrzeuggruppe wird mit der Ausfallzeit multipliziert, die sich aus dem erstellen Gutachten ergibt. Ist das Auto für 10 Tage nicht nutzbar, so wären das beim geringsten Nutzungsausfall in Gruppe A als Beispiel insgesamt 230 Euro.

Wie lange habe ich Anspruch auf Nutzungsausfall als Entschädigung?

Hierfür sind die Angaben zur unfallbedingten Ausfallzeit im erstellten Schadensgutachten maßgeblich. Sie brauchen für die Abrechnung mit der Versicherung ein Kfz Gutachten. Ihren Schadensersatzanspruch auf Nutzungsausfall können Sie unmittelbar daraus ableiten.

Nutzungsausfallentschädigung: Diese Rechte haben Unfallgeschädigte

Sie tragen nachweislich keine Schuld am Unfall? Falls die Schuldfrage sich anhand der Beweise bzw. Dokumentation mit dem Unfallbericht eindeutig nachvollziehen lässt, können Sie oberhalb der Bagatellschadensgrenze (etwa 750 Euro) einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen. Dieser wird nicht nur das notwendige Gutachten zeitnah erstellen, sondern die gesamte Schadensregulierung professionell managen. Die Schadensabwicklung wird ohnehin oberhalb der Bagatellschadensgrenze nur auf Gutachtenbasis möglich sein. Sie müssen sich ausdrücklich NICHT auf den von der Versicherung des Unfallgegners geschickten Gutachter einlassen.

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Die hier diskutierte Nutzungsausfallentschädigung ist nur ein Teil Ihrer legitimen Schadenspositionen. Sie haben nicht nur Anspruch auf die Übernahme der Reparaturkosten bzw. die Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis: Der Versicherer des Schädigers muss auch für Rechtsanwaltskosten, Schmerzensgeld sowie ggf. Heilungskosten und Verdienstausfall aufkommen.

Habe ich Anspruch auf ein gleichwertiges Fahrzeug?

Ja! Wenn Sie sich anstelle der Nutzungsausfallentschädigung für einen Mietwagen entscheiden, muss dieser Ihrem Auto in puncto Ausstattung entsprechen. Als Geschädigter haben Sie sich an die Schadensminderungspflicht mit Blick auf den Ersatzwagen zu halten. Sie dürfen also nicht einfach eine höhere Fahrzeugklasse wählen und sich den Luxus eines Sportwagens auf Zeit gönnen. Eine solche Anmietung käme einer Gewinnerzielung gleich. Auf der anderen Seite dürfen Haftpflichtversicherungen nicht einfach sparen und Ihnen eine völlig andere Fahrzeugklasse anbieten (Kleinstwagen anstelle eines SUV als Beispiel).

Schadensminderungspflicht und Notreparatur

In einigen Fällen kann eine so genannte Notreparatur in Frage kommen, damit das Auto schnell wieder fahrbereit ist. Eine solche Reparatur kann den Anspruch auf Nutzungsausfall mindern.

Voraussetzung für die Nutzungsausfallentschädigung: Darauf kommt es an!

Die folgenden beiden Kriterien rücken als Voraussetzung in den Fokus, wenn Sie eine Nutzungsausfallentschädigung bei der Schadensabwicklung geltend machen wollen:

Nutzungswille:

Das zentrale Kriterium der Nutzungsintention besagt, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich hätten nutzen wollen. Das stellen manche Versicherungen bei Kürzungsversuchen in Frage. Das OLG Düsseldorf ist in einem Urteil (Az. 1-I U 192/08) allerdings zu dem Schluss gekommen, dass bei zugelassenen Fahrzeugen per se von einem Nutzungswillen auszugehen ist. Im Einzelfall sind die Nutzungsgewohnheiten entscheidend, die Ihr Sachverständiger oder ein Anwalt aus seinem Netzwerk bei der Schadensregulierung ggf. überzeugend darlegen wird. Oftmals genügt der Hinweis, dass das Fahrzeug hätte genutzt werden müssen.

Nutzungsmöglichkeit:

Um eine Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten, müssen Sie das Fahrzeug tatsächlich nutzen können (= Nutzungsmöglichkeit). Das ist nicht der Fall, wenn Sie sich nach einem Unfall verletzt im Krankenhaus befinden. Um Nutzungsausfall geltend zu machen, wollen viele Versicherer einen Reparaturnachweis (Werkstattrechnung) sehen. Dieser ergibt sich bei der Regulierung mehr oder weniger automatisch, wodurch sich der Nutzungsausfallschaden problemlos einfordern lässt.

Wie kann ich den Nutzungsausfall bei der gegnerischen Versicherung geltend machen?

Sie können der Haftpflichtversicherung mit einem Musterschreiben mitteilen, dass Sie Ihren Anspruch auf Nutzungsausfall einfordern. Sofern Sie einen Kfz Gutachter einbinden, wird dieser alles Notwendige zur Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens in die Wege leiten.

Nutzungsausfall berechnen: So können Sie die Höhe der Ersatzzahlung herleiten

Der hinzugezogene Kfz-Sachverständige wird die Fahrzeugklasse bestimmen und eine etwaige Sonderausstattung mit einbeziehen. Für die Berechnung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird er die Tabelle von Sanden/Danner/Kuhn/Küppersbusch und Seifert heranziehen. Diese Nutzungsausfalltabelle wird auch als Eurotax-Schwacke bezeichnet.

Tabelle für Nutzungsentschädigung mit großer Datenbasis

Je nach Fahrzeugklasse wird pro Tag ein bestimmter Satz für den Nutzungsausfall festgelegt. In den 11 Gruppen A bis L variieren die Tagessätze zwischen 23 und 175 Euro. Insgesamt berücksichtigt diese an Schwacke angelehnte Nutzungsausfalltabelle, die die Richter des BGH regelmäßig empfehlen, mehr als 38.000 Fahrzeugmodelle. Um die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung berechnen zu können, müssen Sie den Tageswert aus der jeweiligen Gruppe mit der unfallbedingten Ausfallzeit laut erstelltem Unfallgutachten multiplizieren.

Hinweis: Bei älteren Fahrzeugen kommt es zu einer Herabstufung

Ab einem Alter von 5 Jahren erfolgt für Fahrzeuge gewöhnlich eine Herabstufung um eine Gruppe, wodurch die Nutzungsausfallentschädigung geringer ausfällt. Bei Autos, die älter als 10 Jahre sind, kann laut BGH ein Abzug bis auf die Vorhaltekosten legitim sein. Unter Vorhaltekosten sind alle Faktoren zu verstehen, die der Halter für das Fahrzeug aufzubringen hat (also Kfz-Steuer und Versicherungsbeiträge im Wesentlichen).

Dauer der Nutzungsausfall­entschädigung: Damit können Sie rechnen!

Wie bereits angeklungen ist, sind die Angaben für die unfallbedingte Ausfallzeit des Gutachters maßgeblich. In aller Regel werden sich diese in einem Zeitrahmen von bis zu 14 Tagen bewegen. Bei einem kleineren Blechschaden können es im Einzelfall auch deutlich weniger als 10 Tage sein. Entscheidend für die Höhe der Ausfallentschädigung ist u.a., wie schnell die Reparatur in einer Werkstatt umsetzbar ist. Mit autocrashexpert bekommen Sie schnell Gewissheit über die Höhe des Nutzungsausfalls.

Nutzungsausfallentschädigung rückwirkend erhalten: Das ist zu bedenken

Prinzipiell kann eine solche Ausgleichszahlung rückwirkend geltend gemacht werden. Das setzt in der Regel aber voraus, dass Sie als Geschädigter Ihre Ansprüche vorher bereits in irgendeiner Form hervorgebracht haben. Derjenige, der Schadensersatz zu leisten hat, muss sich darauf einstellen können.

Mit dem Service von autocrashexpert genießen Sie eine umfassende Beratung, sodass Sie Ihre Entscheidungen bei der Schadensabwicklung von Beginn an fundiert treffen können. Generell verjähren Schadensersatzansprüche in Deutschland nach 3 Jahren. Dieser generelle Rechtsrahmen gibt eine klare Begrenzung vor.

Versicherung zahlt Nutzungsausfallentschädigung nicht oder kürzt: Ein Fall für den Anwalt!

Bei Bedarf steht Ihnen bei autocrashexpert zeitnah ein erfahrener Rechtsanwalt zur Seite, um sich gegen solche oftmals unberechtigten Kürzungen zu wehren. Gerne argumentieren Versicherungen mit einem Zweitwagen. Ein vorhandener Zweitwagen ist aber formal kein Grund, die Nutzungsausfallentschädigung zu verweigern. Das hat das AG Geldern in einem Urteil (Aktenzeichen 3 C 27/13) verdeutlicht. Wird das Zweitfahrzeug ständig von anderen Personen im Haushalt genutzt, ist es für den Nutzungsausfall nicht relevant.

Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Abrechnung: Ein häufiger Streitpunkt

Bei der fiktiven Abrechnung kürzen Versicherungsgesellschaften sehr gerne bei der Nutzungsausfallentschädigung. Die Rechtsprechung ist in der Tat nicht ganz einheitlich, sodass Sie auf jeden Fall erfahrenen Rechtsbeistand nutzen sollen. Jedenfalls gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, die Nutzungsausfall auch bei fiktiver Abrechnung zusprechen. Das ist vor allem der Fall, falls Sie das Fahrzeug selber reparieren. Sie könnten der Versicherung dann mit Fotos oder anderen Beweisen zeigen, dass das Unfallfahrzeug tatsächlich für einen bestimmten Zeitraum nicht genutzt werden konnte. Denn darauf kommt es für die Entschädigung an! Deshalb ist es von großem Vorteil, wenn Sie den Reparaturablauf, für die Regulierung durch die gegnerische Versicherung, möglichst nachvollziehbar dokumentieren.

Anspruch auf Nutzungs­ausfall­entschädigung bei Totalschaden?

Liegen die Kosten für die Reparatur für den entstandenen Schaden am PKW mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert laut Sachverständigengutachten, so lautet die Diagnose „wirtschaftlicher Totalschaden„. Eine Reparatur lässt sich nicht mehr rechtfertigen. Bei der folgenden Abrechnung auf Totalschadenbasis erhalten Sie als Geschädigter die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Die Wiederbeschaffungsdauer im Schadensgutachten gibt an, in welchem Zeitrahmen Sie ein vergleichbares Auto zur Nutzung angeschafft haben können.

Gerichtsurteil zur Dauer der Nutzungsausfallentschädigung

Eine Nutzungsausfallentschädigung erhalten Sie für den Zeitraum der Ersatzbeschaffung. Hierzu stehen Ihnen im Regelfall 14 bis 16 Tage Nutzungsausfall zu. 2014 hat das OLG Celle (Az. 5 U 159/13) einer Klägerin sogar 26 Tage Nutzungsausfall zugesprochen. Es kommt also sehr auf den Fahrzeugtyp im Einzelfall sowie auf die Umstände des regionalen Gebrauchtwagenmarktes an.

Generell setzt sich die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei einem Totalschaden aus folgenden Faktoren zusammen:

  • Zeitraum der Schadensaufnahme bis zur Gutachtenerstellung seit dem Unfalltag
  • Die durch den Sachverständigen im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer ab Unfallzeitpunkt
  • Laut Rechtsprechung ist eine angemessene Überlegungsfrist zu berücksichtigen (1 bis 3 Tage)

Nutzungsausfall statt Mietwagen: Eine Entscheidung mit weniger Risiko

Steht die Schuldfrage womöglich nicht zu 100% fest, sollten Sie sich besser für die Nutzungsausfallentschädigung entscheiden. Wird Ihnen eine Teilschuld zugesprochen, müssten Sie einen Teil der Mietwagenkosten aus eigener Tasche bezahlen. Der gewährte Nutzungsausfall würde nur um die entsprechende Quote gekürzt.

Nutzungsausfall trotz Mietwagen?

Im Grunde schließen sich beide Schadensersatzansprüche aus. Wer einen Mietwagen nutzt, kann nicht auch noch Nutzungsausfall kassieren. Das würde der Schadenminderungspflicht widersprechen. Die Schadensregulierung darf nicht zu einer Gewinnerzielung führen. Sie können sich aber für eine Nutzungsausfallentschädigung entscheiden und über dieses Geld frei verfügen. Sie könnten davon etwa selber einen Mietwagen bezahlen, wenn Ihnen sehr günstige Konditionen durch Beziehungen offenstehen.

Nutzungsausfallentschädigung für Motorrad: Das gilt!

Prinzipiell ist die Nutzungsausfallentschädigung auf Fahrzeuge beschränkt, die im Lebensalltag regelmäßig zur Fortbewegung genutzt werden. Fahren Sie ein Motorrad nur als Hobby in der Freizeit, liegt kein Nutzungswille vor. Fahren Sie nachweislich mit Ihrem Motorrad regelmäßig zur Arbeit, können Sie eine Nutzungsausfallentschädigung einfordern. Nutzen Sie das Motorrad wie ein Auto, spricht nichts gegen die Gewährung von Nutzungsausfall. Bei anderen Liebhaberfahrzeugen wie Oldtimern kommt es auf die Art und Intensität der Nutzung im Lebensalltag an.

Nutzungsausfall bei gewerblichen Fahrzeugen/Firmenwagen: Nutzen Sie Rechtsbeistand!

Die Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist ein sehr komplexes und undurchsichtiges Thema, bei dem sich Gerichte bzw. Richter oft nicht einig sind. Wenn Sie in Ihrem Fall solche Ansprüche auf Nutzungsausfall prüfen wollen, sollten Sie einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen (auch mit Blick auf einen möglichen Verdienstausfall).

Grundsätzlich kann eine Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich genutzte Fahrzeuge nicht pauschal gezahlt werden. Geschädigte müssen in der Regel den Ausfall konkret nachweisen können. Falls eine Mischnutzung (privat/gewerblich) vorliegt, wird es mit einer Quote noch komplizierter.

Fazit: Denken Sie nach einem unverschuldeten Unfall nicht nur an Reparaturkosten!

Dieser Beitrag hat Ihnen verdeutlicht, wie umfassend Ihr Anspruch auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall ist. Sie haben das Recht, auf Kosten der Versicherung des Schädigers einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zur Gutachtenerstellung einzuschalten. Mit der Nutzungsausfallentschädigung steht Ihnen eine Ersatzzahlung für den Zeitraum zu, in dem Sie den Unfallwagen nicht nutzen können. Andernfalls können Sie für diesen Zeitraum einen Mietwagen auf Kosten der gegnerischen Versicherung nutzen. Ein erstelltes Schadensgutachten wird die Basis sein, um alle Ihre Forderungen aussagekräftig an die gegnerische Haftpflichtversicherung stellen zu können.

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